Art. 51 32026R1395
Alle nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen oder Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme werden nach der vorliegenden Verordnung automatisch wiedereingeleitet, es sei denn, die Untersuchung oder das Verfahren betrifft nach dieser Verordnung im Falle eines ASP+-begünstigten Landes nur die im Rahmen des ASP+ gewährten Vorteile. Beantragt dasselbe begünstigte Land jedoch vor dem 1. Januar 2029 das ASP+ nach der vorliegenden Verordnung, so wird diese Untersuchung oder dieses Verfahren automatisch wiedereingeleitet.
Die im Laufe einer nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchung erlangten Informationen werden bei einer wiedereingeleiteten Untersuchung berücksichtigt.
Länder, die am 31. Dezember 2026 APS+-begünstigte Länder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind, gelten gemäß Anhang III der genannten Verordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2028 als APS+-begünstigte Länder im Sinne der vorliegenden Verordnung. Länder, die die APS+-Sonderregelung nach dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2029 weiterhin in Anspruch nehmen möchten, stellen vor diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung. Für die Länder, die einen solchen Antrag gestellt haben, wird die APS+-Sonderregelung im Rahmen dieser Verordnung während des Zeitraums der Bewertung ihres Antrags durch die Kommission gemäß Artikel 10 dieser Verordnung und gegebenenfalls während der in Artikel 45 Absatz 6 dieser Verordnung vorgesehenen Einspruchsfrist aufrechterhalten.