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1. Artikel 8 kommt zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 jenes Artikels genannte Prozentsatz 57,0 % überschreitet. 2. Artikel 8 kommt für die APS-Abschnitte S-2a, S-3 und S-5 des Anhangs V zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 jenes Artikels genannte Prozentsatz 17,5 % überschreitet. 3. Artikel 8 kommt für die APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V zur Anwendung, wenn der in Absatz 1 jenes Artikels genannte Prozentsatz 47,2 % überschreitet.
bei Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten den in Anhang VI Nummer 2 genannten Anteil am…
Für die Zwecke der Übergangsvorschriften nach Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe a und c, Artikel 474 Buchstabe a und Artikel 476 Buchstabe a der Verordnung (EU)…
Kapitel II und Kapitel III Abschnitte 1 bis 4 Artikel 45 und Abschnitt 8 sowie — soweit sie sich auf diese Bestimmungen beziehen — Kapitel I, Kapitel III…
Die Bestimmungen des Anhangs XI Teil A gelten während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten ab dem 1. Juli 2001 bis zum Zeitpunkt der Annahme einer…
1. Für die Zwecke des Kapitels III gilt ein Land als gefährdet, wenn a) die sieben größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren von Waren des…
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gelten die Absätze 2 bis 11 des vorliegenden Artikels.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.