Erwägungsgrund 37 32010R0578
Es sollte unionsweit eine einheitliche Durchführung der Bestimmungen für die Gewährung von Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrages fallende Waren angestrebt werden. Daher sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission mitteilen, welches Kontrollsystem auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt wird.