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Länder, die die Kriterien für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung erfüllen, sollten in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen kommen können, sofern die Kommission auf ihren Antrag hin feststellt, dass die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es sollte die Möglichkeit bestehen, Anträge ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu stellen. Länder, die bereits in den Genuss der Zollpräferenzen des Schemas der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 kommen, sollten ebenfalls einen neuen Antrag stellen.
Ein APS-begünstigtes Land kann in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach…
Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 15 Absatz 1 rechtfertigen, so ist die…
Entwicklungsländer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Kriterien der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle…
Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt…
Den folgenden Entwicklungsländern kommt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…
Die Kommission beschließt ausgehend von der in Absatz 1 genannten Prüfung und nach dem in Artikel 28 genannten Verfahren darüber, ob einem antragstellenden Land…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.