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Entwicklungsländer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Kriterien der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung bereits erfüllen, sollten so bald wie möglich in den Genuss dieser Regelung kommen. Sie sollten daher vorläufig als begünstigte Länder verzeichnet werden. Falls die Kommission auf ihren Antrag hin ihre Einstufung als begünstigte Länder bis zum 15. Dezember 2005 bestätigt, sollten ihnen die Präferenzen auch weiter gewährt werden.
Alle Entwicklungsländer, die die Sonderregelung in Anspruch nehmen wollen, mussten bis zum 31. Oktober 2008 einen entsprechenden Antrag einreichen und…
Den folgenden Entwicklungsländern kommt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…
Die Länder, denen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorläufig die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt…
Die Kommission hat diese Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 geprüft und eine Liste der begünstigten Länder, die die Kriterien…
Gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 wird ein Land aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gestrichen, wenn die…
Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kann einem Land gewährt werden, das a) die in Anhang III Teil A…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.