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Damit stabile Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten geboten werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV einen Rechtsakt zur Aufhebung eines Beschlusses über die vorübergehende Rücknahme im Dringlichkeitsverfahren zu erlassen, bevor dieser Beschluss zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen wirksam wird, wenn die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme nicht mehr gegeben sind.
Entfallen die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen, noch bevor der delegierte Rechtsakt nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels wirksam wird,…
Entfallen die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen, noch bevor der delegierte Rechtsakt nach Absatz 10 des vorliegenden Artikels wirksam…
Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 19 Absatz 1 rechtfertigten, so ist die…
Liegen nach Auffassung der Kommission genügend Beweise vor, um eine vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten…
Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 15 Absatz 1 rechtfertigen, so ist die…
Um ein Gleichgewicht zwischen der erforderlichen besseren Zielgenauigkeit, größeren Kohärenz und Transparenz einerseits und einer stärkeren Förderung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.