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Die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
Thunfischwadenfänger: Spanien 22 Schiffe Frankreich 16 Schiffe Italien 2 Schiffe Vereinigtes Königreich 1 Schiff Gesamt 41 Schiffe
Oberflächen-Langleiner: Spanien 12 Schiffe Frankreich 29 Schiffe Portugal 4 Schiffe Gesamt 45 Schiffe
Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet der Bestimmungen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und des Protokolls.
Schöpfen die Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 Anträge auf Fanggenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten.
Die Fristgemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 wird auf zehn Arbeitstage ab dem Tag festgesetzt, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind.
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