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In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sowie um auf künftige Haushaltszwänge reagieren zu können und um die Solidarität des europäischen öffentlichen Dienstes mit den einschneidenden Maßnahmen zu zeigen, die von den Mitgliedstaaten als Ergebnis der beispiellosen Finanzkrise und der außerordentlich schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten und der Union insgesamt ergriffen wurden, ist es notwendig, eine Aussetzung der Methode während zwei Jahren in Bezug auf alle Bezüge, Ruhegehälter und Zulagen von Beamten vorzusehen und die Solidaritätsabgabe trotz der Aussetzung zu erheben.
Die potenziellen Vorteile, die den Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union durch die Anwendung der Methode entstehen, sollten durch die…
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Februar 2013 zum mehrjährigen Finanzrahmen betont, dass die Notwendigkeit der kurz-, mittel- und…
Artikel 66a erhält folgende Fassung: (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 und zwecks Berücksichtigung –…
Dementsprechend erfolgt die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union für einen Zeitraum von…
Dementsprechend erfolgt die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union für einen Zeitraum von…
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden, die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Aussetzung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.