Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wie für andere Bedienstete, auf die das Statut Anwendung findet, findet die Versorgungsordnung der Union Anwendung auf Bedienstete von Agenturen. Agenturen, die sich vollständig selbst finanzieren, zahlen derzeit den Arbeitgeberanteil des Beitrags zum Versorgungssystem. Um Haushaltstransparenz und eine ausgewogenere Lastenteilung zu gewährleisten, sollten Agenturen, die teilweise aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, den Teil des Arbeitgeberbeitrags zahlen, der dem Verhältnis zwischen den Einnahmen der Agentur ohne die Finanzhilfe aus dem Gesamthaushalt der Union und ihren Gesamteinnahmen entspricht. Da diese neue Vorschrift die Anpassung der einschlägigen Vorschriften über die von den Agenturen erhobenen Gebühren notwendig machen könnte, sollte sie erst ab dem 1. Januar 2016 Anwendung finden. Die Kommission sollte, falls dies zweckmäßig ist, Vorschläge zur Änderung dieser Vorschriften vorlegen.
Die Bundesagentur trägt ab dem 1. Januar 2025 die Aufwendungen, die sich aus der Anwendung des § 66a des Zweiten Buches ergeben. Eine Pauschalierung des…
Artikel 83a Absätze 2, 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung: "(2) Agenturen, die keine Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union erhalten,…
Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen…
Die Kommission schlägt in ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten…
Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus Das Europäische Parlament und der Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“) überprüfen erforderlichenfalls die…
Mit Anhang XIII Artikel 19 des Statuts, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , sollen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.