Art. 89 32016D1351
Die im Rahmen der in den Abschnitten B und C vorgesehenen sozialen Sicherung gezahlten Versorgungsbezüge gehen zu Lasten des Haushaltes der Agentur. Die an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten bürgen gemeinsam nach dem für die Finanzierung solcher Ausgaben festgelegten Schlüssel für die Zahlung solcher Leistungen.
Von Gehältern und Invalidengeldern werden auf jeden Fall die Beiträge für die in Abschnitt B vorgesehene soziale Sicherung einbehalten.
Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen sozialen Sicherung gelten Artikel 90 und Anhang V Artikel 21 und 22.
Die Beiträge von Bediensteten auf Zeit der Agentur zu den in den Abschnitten B und C vorgesehenen Systemen der sozialen Sicherheit werden vollständig in den Haushalt der Agentur eingezahlt.