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Ist für eine Prüfung vor Ort nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 oder für die Amtshilfe nach Artikel 12 Absatz 5 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so muss diese eingeholt werden.
Wird eine Genehmigung nach Absatz 1 dieses Artikels beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der EZB echt ist und ob die beabsichtigten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die EZB um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die EZB annimmt, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte vorliegt, sowie die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten der EZB enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EZB unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EUGH. Abschnitt 2 Besondere Aufsichtsbefugnisse
Wird die in Absatz 8 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen…
Wird die in Absatz 5 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen…
Wird die Genehmigung nach Absatz 8 beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im…
Wird die in Absatz 5 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen…
Wurde eine gerichtliche Genehmigung gemäß Absatz 7 beantragt, prüft das einzelstaatliche Gericht die Echtheit der Kommissionsentscheidung und vergewissert sich,…
Wird die in Absatz 7 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das einzelstaatliche Gericht die Echtheit der Entscheidung der Kommission sowie, ob die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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