Erwägungsgrund 55 32023R2631
Um die Erbringung von Dienstleistungen durch externe Prüfer zu erleichtern und der ESMA gleichzeitig ausreichend Zeit für die Erarbeitung des Rahmens für die Registrierung und Beaufsichtigung externer Prüfer einzuräumen, sollten die ersten 18 Monate nach Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung einen Übergangszeitraum darstellen. Während dieses Übergangszeitraums sollten externe Prüfer Dienstleistungen erbringen können, sofern sie dies der ESMA melden und sich nach besten Kräften um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung bemühen. Externe Prüfer aus Drittländern sollten darüber hinaus sicherstellen, dass sie während des Übergangszeitraums über einen in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter verfügen. Die ESMA sollte überwachen, ob externe Prüfer die vorliegende Verordnung einhalten, und dies bei der Beurteilung, ob ein betreffender externer Prüfer die Registrierungsanforderungen erfüllt, berücksichtigen.