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Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel 2b wird eingefügt: (1) In Anhang Ia sind die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt, die vom Rat aus einem der folgenden Gründe benannt wurden: (2) Anhang Ia enthält die Gründe für die Aufnahme der dort genannten Personen und Organisationen in die Liste. (3) Anhang Ia enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.“
Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung im Hinblick auf die Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo, unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit;
Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen;
Verbindungen zu in den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen von in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus der Demokratischen Republik Kongo erforderlich ist. (2) Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Genehmigung.“
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) den benannten, in den Anhängen I und Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,“
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
In der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltene Wortlaut nach Anhang I eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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