Erwägungsgrund 6 32013R1223
Wenn jedoch wegen der Quotennutzung 2013 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht die Möglichkeit besteht, die erforderlichen Kürzungen in vollem Umfang vorzunehmen, sollten die verbleibenden Mengen im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 von der diesem Mitgliedstaat im Jahr 2014 möglicherweise zuzuteilenden Quote für Atlantischen Lachs abgezogen werden —