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In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden Beschränkungen übernommen, die zuvor in der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen festgelegt waren. In Anhang XVII Eintrag 6 Absatz 1 dieser Verordnung wurde der Begriff „Erzeugnis“ im Sinne der ursprünglichen Beschränkung von Asbest in der Richtlinie 76/769/EWG durch den Begriff „Erzeugnis“ ersetzt, der Gemische nicht einschließt. Damit Eintrag 6 Absatz 1 denselben Sachverhalt wie diese Richtlinie erfasst, sollte der Begriff „Gemische“ eingefügt werden.
Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich insbesondere aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der…
Im Unterschied zu der Richtlinie 76/769/EWG wird in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Begriff „Erzeugnis“ definiert. Damit dieselben Sachverhalte abgedeckt…
Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beschränkungen des…
Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beschränkungen des…
Es sollte präzisiert werden, dass bei Stoffen, die aufgrund von im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG erlassenen Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG)…
Bei den Änderungen der Richtlinien 92/85/EWG und 94/33/EG sollte der in jenen Richtlinien enthaltene Ansatz an die im Rahmen der Richtlinie 98/24/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.