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Da aufgrund des Beschlusses 2013/755/EU des Rates nationale, regionale, subregionale und lokale Behörden und Organisationen sowie gegebenenfalls andere öffentliche Einrichtungen oder Institutionen – einschließlich Erbringer öffentlicher Dienstleistungen – aus einem ÜLG an einem EVTZ teilnehmen dürfen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass, im Falle des Programmplanungszeitraums 2014–2020, die Zusammenarbeit der Unionsregionen in äußerster Randlage mit angrenzenden Drittländern und einigen der in Anhang II AEUV aufgeführten ÜLG, die an diese Regionen in äußerster Randlage angrenzen, durch besondere zusätzliche Finanzmittel aus dem mehrjähriger Finanzrahmen verstärkt wird, sollte der EVTZ als Rechtsinstrument auch gegenüber Mitgliedern aus ÜLG geöffnet werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz sollten für die Genehmigung des Beitritts von Mitgliedern aus einem ÜLG zu einem EVTZ besondere Verfahren festgelegt werden, wobei erforderlichenfalls gesondert zu regeln ist, welches Recht auf den jeweiligen EVTZ, an dem Mitglieder aus einem ÜLG teilnehmen, anwendbar ist.
Angesichts der Verbindungen zwischen Mitgliedstaaten und den ÜLG sollten die Verfahren für die Genehmigung der Teilnahme potenzieller Mitglieder aus ÜLG auch…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3a kann ein EVTZ aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten und aus einem oder mehreren an mindestens…
Um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu stärken und daher insbesondere die Wirksamkeit der territorialen Zusammenarbeit,…
Folgender Artikel wird eingefügt: Beitritt von Mitgliedern aus Drittländern oder überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 3a kann ein…
EVTZ können möglicherweise die harmonische Entwicklung der gesamten Union stärker fördern und besser verwirklichen und insbesondere den wirtschaftlichen,…
In Folge der Öffnung der EVTZ für Mitglieder aus Drittländern oder ÜLG sollte die Übereinkunft Einzelheiten zu den Vereinbarungen über deren Beteiligung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.