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Angesichts der Verbindungen zwischen Mitgliedstaaten und den ÜLG sollten die Verfahren für die Genehmigung der Teilnahme potenzieller Mitglieder aus ÜLG auch die betreffenden Mitgliedstaaten einbinden. Entsprechend dem besonderen Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat und dem ÜLG in Bezug auf die Ausübung der Staatsgewalt sollte der Mitgliedstaat entweder die Teilnahme des potenziellen Mitglieds aus dem ÜLG genehmigen oder aber gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ liegen soll, schriftlich bestätigen, dass die zuständigen Behörden des ÜLG die Teilnahme des potenziellen Mitglieds unter Bedingungen und nach Verfahren genehmigt haben, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 entsprechen. Dasselbe Verfahren sollte angewandt werden, wenn ein potenzielles Mitglied aus einem ÜLG einem bestehenden EVTZ beitreten will.
er bestätigt dem Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ sein soll, schriftlich, dass die zuständigen Behörden des ÜLG die Teilnahme des…
Folgender Artikel wird eingefügt: Teilnahme von Mitgliedern aus ÜLG Im Falle eines EVTZ mit einem potenziellen Mitglied aus einem ÜLG vergewissert sich der…
Da aufgrund des Beschlusses 2013/755/EU des Rates nationale, regionale, subregionale und lokale Behörden und Organisationen sowie gegebenenfalls andere…
Im Falle eines EVTZ mit potenziellen Mitgliedern aus einem oder mehreren Drittländern vergewissert sich der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des…
Da die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 nicht für Drittländer gelten kann, sollte der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ liegen soll, bei der…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3a kann ein EVTZ aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten und aus einem oder mehreren an mindestens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.