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In Folge der Öffnung der EVTZ für Mitglieder aus Drittländern oder ÜLG sollte die Übereinkunft Einzelheiten zu den Vereinbarungen über deren Beteiligung festlegen.
die Vereinbarungen über die Beteiligung von Mitgliedern aus Drittländern oder ÜLG, soweit zutreffend, einschließlich Angabe darüber, welchen Rechtsvorschriften…
Um den Beitritt neuer Mitglieder zu einem bestehenden EVTZ zu erleichtern, sollte das Verfahren zur Änderung von Übereinkünften in solchen Fällen erleichtert…
Da aufgrund des Beschlusses 2013/755/EU des Rates nationale, regionale, subregionale und lokale Behörden und Organisationen sowie gegebenenfalls andere…
Folgender Artikel wird eingefügt: Teilnahme von Mitgliedern aus ÜLG Im Falle eines EVTZ mit einem potenziellen Mitglied aus einem ÜLG vergewissert sich der…
Die Übereinkunft sollte zusätzlich zum Bezug auf das allgemein anwendbare Recht, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vorgesehen, auch die…
Da die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 nicht für Drittländer gelten kann, sollte der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ liegen soll, bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.