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Zwar wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 festgelegt, dass die Aufgaben eines EVTZ unter anderem keine "Regelungsbefugnisse" betreffen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche rechtliche Auswirkungen hätten, dennoch sollte die Versammlung des EVTZ, wenn dies in der Übereinkunft ausdrücklich vorgesehen ist, und unter Beachtung des Unions- und des nationalen Rechts die Bedingungen für die Verwendung einer von dem EVTZ verwalteten Infrastruktur oder die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einschließlich der von den Nutzern zu zahlenden Tarife und Gebühren bestimmen können.
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannte Versammlung des EVTZ kann jedoch unter Einhaltung des…
Die dem EVTZ von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben dürfen nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder Verpflichtungen zur Wahrung der allgemeinen…
Die EVTZ sind definitionsgemäß in mehr als einem Mitgliedstaat tätig. Entsprechend sieht die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 die Möglichkeit vor, dass das bei…
Die Übereinkunft sollte zusätzlich zum Bezug auf das allgemein anwendbare Recht, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vorgesehen, auch die…
Während die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vorsieht, dass Einrichtungen des privaten Rechts Mitglied eines EVTZ werden können, wenn sie als "Einrichtung des…
Die Aufgaben und Befugnisse des EVTZ müssen in einer Übereinkunft geregelt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.