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Bestehende EVTZ sollten nicht verpflichtet sein, ihre Übereinkunft und Satzung an die durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 anzupassen.
Die EVTZ, die vor dem 21. December 2013 gegründet wurden, sind nicht dazu verpflichtet, ihre Übereinkunft und ihre Satzung entsprechend den Bestimmungen der…
Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —
Folgender Absatz wird angefügt: "(6a) Die folgenden Bestimmungen gelten beim Beitritt neuer Mitglieder zu einem bereits bestehenden EVTZ:
Zwar wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 festgelegt, dass die Aufgaben eines EVTZ unter anderem keine "Regelungsbefugnisse" betreffen, die in den…
Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 unterscheidet zwischen der Übereinkunft, in der die konstitutiven Elemente des künftigen EVTZ bestimmt werden, und der…
Beschränken sich die Aufgaben eines EVTZ darauf, dass er ein Kooperationsprogramm oder Teile davon gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 verwaltet, oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.