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Die EVTZ sind definitionsgemäß in mehr als einem Mitgliedstaat tätig. Entsprechend sieht die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 die Möglichkeit vor, dass das bei bestimmten Fragen anwendbare Recht in der Übereinkunft und Satzung der EVTZ festgelegt wird. Die Fälle, in denen derartige Festlegungen im Rahmen der Hierarchie des in jener Verordnung festgelegten anwendbaren Rechts den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen satzungsmäßigen Sitz hat, Vorrang einzuräumen haben, sollten bestimmt werden. Gleichzeitig sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 zum anwendbaren Recht auf die Handlungen und Tätigkeiten eines EVTZ ausgeweitet werden, die in jedem einzelnen Fall einer rechtlichen Prüfung durch die Mitgliedstaaten unterliegen.
Zwar wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 festgelegt, dass die Aufgaben eines EVTZ unter anderem keine "Regelungsbefugnisse" betreffen, die in den…
Die Übereinkunft sollte zusätzlich zum Bezug auf das allgemein anwendbare Recht, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vorgesehen, auch die…
in Bezug auf von dieser Verordnung nicht oder nur teilweise erfasste Bereiche den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz…
er bestätigt dem Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ sein soll, schriftlich, dass die zuständigen Behörden des ÜLG die Teilnahme des…
Da die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 nicht für Drittländer gelten kann, sollte der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ liegen soll, bei der…
Die Mitgliedstaaten sollten verstärkt die Möglichkeiten, die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.