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Infolge des unterschiedlichen Status der lokalen und regionalen Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten können Kompetenzen, die auf der einen Seite der Grenze regional sind, auf der anderen Seite der Grenze national geregelt sein, so insbesondere in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten. Folglich sollten neben dem Mitgliedstaat auch die nationalen Behörden Mitglied eines EVTZ werden können.
Besteht nach dem nationalen Recht der anderen betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Anforderung, so treffen die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der…
Da die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 nicht für Drittländer gelten kann, sollte der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ liegen soll, bei der…
Die Gründung eines EVTZ sollte von seinen Mitgliedern und deren nationalen Behörden beschlossen werden und ist nicht automatisch mit rechtlichen oder…
Da aufgrund des Beschlusses 2013/755/EU des Rates nationale, regionale, subregionale und lokale Behörden und Organisationen sowie gegebenenfalls andere…
Der EVTZ sollte die Befugnis erhalten, für seine Mitglieder, insbesondere der ihm angehörenden regionalen und lokalen Behörden, zu handeln.
Der Zweck eines EVTZ sollte dahingehend erweitert werden, dass er die Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit im Allgemeinen einschließlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.