Erwägungsgrund 10 32013R1303
Gemäß Artikel 317 AEUV und im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Haushalts der Union wahrnimmt, und es sollten die Befugnisse für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten klargestellt werden. Diese Bedingungen sollten der Kommission ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die Mittel aus den ESI-Fonds in rechtmäßiger und ordnungsgemäßer Weise sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Haushaltsordnung") verwenden. Die Mitgliedstaaten auf der geeigneten Gebietsebene, unter Beachtung ihres institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sollten für die Vorbereitung und die Durchführung der Programme zuständig sein. Diese Bestimmungen sollten auch sicherstellen, dass die Notwendigkeit beachtet wird, die Komplementarität und Kohärenz der jeweiligen Intervention der Union sicherzustellen, das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten und das Gesamtziel des Abbaus des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.