Erwägungsgrund 9 32013R1303
Diese Verordnung besteht aus fünf Teilen, von denen der erste den Gegenstand und die Begriffsbestimmungen, der zweite die gemeinsamen Bestimmungen für alle ESI-Fonds, der dritte die nur für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds (die "Fonds") geltenden Bestimmungen, der vierte die nur für die Fonds und den EMFF geltenden Bestimmungen und der fünfte die Schlussbestimmungen enthält. Im Interesse einer kohärenten Auslegung der einzelnen Teile dieser Verordnung bzw. dieser Verordnung und der fondsspezifischen Verordnungen muss der entsprechende Bezug der Dokumente untereinander eindeutig angegeben werden. Außerdem können spezielle Bestimmungen in den fondsspezifischen Regelungen ergänzend sein, sie sollten jedoch von den entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung nur abweichen, wenn diese Abweichung ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehen ist.