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Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates genannten Maßnahmen werden im Rahmen der Strukturfonds mit einem Betrag von bis zu 47 500 000 000 EUR zu Preisen von 2018 durchgeführt, wie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung, vorbehaltlich deren Artikel 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 vorgesehen Diese aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union stammenden zusätzlichen Mittel für 2021 und 2022 dienen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (im Folgenden „Mittel aus REACT-EU“). Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 gelten die Mittel aus REACT-EU als zweckgebundene externe Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Mittel aus REACT-EU Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates genannten Maßnahmen werden im…
Diese Verordnung legt Vorschriften und Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die als Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (im Folgenden…
Um den Mitgliedstaaten größtmögliche Flexibilität bei der Anpassung von Krisenbewältigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen…
Als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch wurden die Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die…
Für die Mittel aus REACT-EU sollten gemäß Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ebenfalls Möglichkeiten für Mittelübertragungen zwischen dem EFRE und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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