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Neben den gemeinsamen Bestimmungen für die Finanzverwaltung der ESI-Fonds sollten zusätzliche Bestimmungen für die Fonds und den EMFF festgelegt werden. Damit die Kommission vor der Annahme der Rechnungslegung über hinreichende Gewähr verfügt, sollte insbesondere bei Anträgen auf Zwischenzahlung die Erstattung 90 % des Betrages ausmachen, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms für die jeweilige Priorität festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderungswürdigen Ausgaben für die Priorität ergibt. Die ausstehenden Restbeträge sollten den Mitgliedstaaten bei Annahme der Rechnungslegung ausgezahlt werden, sofern die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.
Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen…
Die fondsspezifischen Regelungen enthalten Bestimmungen für die Berechnung der als Zwischenzahlungen und Restzahlung erstatteten Beträge. Dieser Betrag ist…
Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen…
Damit die Kommission vor der Annahme der Rechnungslegung über hinreichende Gewähr verfügt, sollten bei Zwischenzahlungsanträgen 90 % des Betrages erstattet…
Die Höhe der Mittel, die jederzeit aus den ESI-Fonds in die Finanzinstrumente fließen können, sollte dem Betrag entsprechen, der für die geplanten Investitionen…
Aufgrund der überragenden Bedeutung des Grundsatzes der Kofinanzierung für die Inanspruchnahme der ESI-Fonds, um die Eigenverantwortung für die Maßnahmen vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.