Erwägungsgrund 40 32014R0223
Damit die Kommission vor der Annahme der Rechnungslegung über hinreichende Gewähr verfügt, sollten bei Zwischenzahlungsanträgen 90 % des Betrages erstattet werden, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderungsfähigen Ausgaben ergibt. Die ausstehenden Restbeträge sollten den Mitgliedstaaten bei Rechnungsannahme ausgezahlt werden, sofern die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.