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Die Begünstigten sollten die gesamten Fördermittel vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel aus der ersten oder den späteren Vorschusszahlungen und den Zwischenzahlungen spätestens 90 Tage nach dem Tag der Einreichung des Auszahlungantrags durch den Begünstigten erhalten. Die Verwaltungsbehörde sollte die Frist unterbrechen können, wenn die Belege unvollständig sind oder Hinweise auf Unregelmäßigkeit vorliegen, die weitere Untersuchungen erfordern. Damit die Mitgliedstaaten über ausreichende Mittel für die Durchführung von Programmen unter einer solchen Arbeitsweise verfügen, sollten ein erster und später ein jährlicher Vorschuss vorgesehen werden. Der jährliche Vorschuss sollte in jedem Jahr bei der Annahme der Rechnungslegung verrechnet werden.
Vorbehaltlich verfügbarer Mittel aus der ersten oder den späteren Vorschusszahlungen und den Zwischenzahlungen sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass ein…
Vorbehaltlich verfügbarer Mittel aus den Vorschusszahlungen und den Zwischenzahlungen sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass eine Empfängereinrichtung den…
Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei…
Die Empfängereinrichtungen sollten die gesamten Fördermittel vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel aus Vorschuss- und Zwischenzahlungen spätestens 90 Tage,…
Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Fördermittel unter folgenden Voraussetzungen als Vorschuss gezahlt werden: a) Die…
Eine Vorschusszahlung bei Programmbeginn stellt sicher, dass ein Mitgliedstaat über Mittel verfügt, um die Begünstigten vom Beginn der Durchführung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.