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Im Rahmen ihrer Anstrengungen zugunsten eines stärkeren wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalts sollte die Union beim Einsatz der ESI-Fonds-Mittel in allen Stadien darauf abzielen, gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 10 AEUV und Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und unter besonderer Berücksichtigung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, sowie unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 2 der Charta der Grundrechte, wonach niemand gezwungen werden darf, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, den Gleichstellungsaspekt zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts…
In Übereinstimmung mit Artikel 10 AEUV sollte die Umsetzung der vom ESF finanzierten Schwerpunkte dazu beitragen, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts,…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Chancengleichheit für alle und ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen…
Die Union sollte auf allen Stufen der Umsetzung des EMFF darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern…
Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union. Artikel 13 des Vertrags sieht vor, dass Diskriminierungen aus Gründen des…
Die Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbieten ebenfalls jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verankern das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.