Erwägungsgrund 21 32013R1303
Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung so konzentrieren, dass ein signifikanter Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union im Einklang mit dem spezifischen nationalen und regionalen Entwicklungsbedarf des jeweiligen Mitgliedstaats sichergestellt werden kann. Es sollten Ex-ante-Konditionalitäten sowie eine kurz gefasste, erschöpfende Aufstellung objektiver Kriterien für ihre Bewertung festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine wirksame und effiziente Nutzung der Unterstützung durch die Union gegeben sind. Zu diesem Zweck sollte eine Ex-ante-Konditionalität nur dann auf die Priorität eines bestimmten Programms angewandt werden, wenn sie einen unmittelbaren und echten Bezug zur wirksamen und effizienten Verwirklichung eines spezifischen Ziels einer Investitionspriorität oder einer Unionspriorität aufweist oder sich hierauf unmittelbar auswirkt, da nicht jedes spezifische Ziel unbedingt an eine in den fondsspezifischen Regelungen festgelegte Ex-ante-Konditionalität gebunden ist. Bei der Bewertung der Anwendbarkeit einer Ex-ante-Konditionalität sollte gegebenenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel zu berücksichtigt werden. Die Einhaltung der anwendbaren Ex-ante-Konditionalitäten sollte vom jeweiligen Mitgliedstaat bei der Vorbereitung der Programme und gegebenenfalls der Partnerschaftsvereinbarung bewertet werden. Die Kommission sollte die Kohärenz und Angemessenheit der von den Mitgliedstatten erhaltenen Informationen bewerten. Wird eine anwendbare Ex-ante-Konditionalität nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllt, so sollte die Kommission unter genau festgelegten Bedingungen befugt sein, die Zwischenzahlungen an die betreffenden Prioritäten des Programms auszusetzen.