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Es sollten Stichtage für den Beginn und das Ende der Förderfähigkeit der Ausgaben festgelegt werden, damit die Inanspruchnahme von Mitteln der ESI-Fonds in der gesamten Union einer einheitlichen und ausgewogenen Regelung unterliegt. Um die Durchführung der Programme zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass der Beginn des Förderzeitraums vor dem 1. Januar 2014 liegen kann, wenn der betroffene Mitgliedstaat vor diesem Zeitpunkt ein Programm vorlegt. Unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zugeteilten Mittel zur Verfügung zu stellen sowie deren sofortige Umsetzung zu unterstützen, sollte der Zeitraum für die Förderungswürdigkeit von Ausgaben am 1. September 2013 beginnen. Damit eine wirksame Nutzung von ESI-Fonds-Mitteln gewährleistet und das Risiko für den Haushalts der Union verringert werden kann, ist es notwendig, Beschränkungen für die Unterstützung abgeschlossener Vorhaben festzulegen.
Abweichend von Absatz 2 können Ausgaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ab dem 1. September 2013 gefördert werden.
Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen genehmigt die Kommission spätestens sechs Monate nach der Einreichung durch den betreffenden Mitgliedstaat –…
Im Fall von auf die in Artikel 37 Absatz 4 genannten Unternehmen ausgerichteten eigenkapitalbasierten Instrumenten, für die vor dem 31. Dezember 2018 die in…
Die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen der nationalen Programme sollte anhand gemeinsamer, in der vorliegenden Verordnung festgelegter Grundsätze durch…
Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die Ausschreibungen beginnen, der Fristen für die Annahme der vorliegenden Verordnung und der für die Vorbereitung…
Angesichts der anhaltend hohen Jugendarbeitslosigkeit in der Union wurde die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ins Leben gerufen, um junge Menschen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.