Erwägungsgrund 26 32013R1303
Aufgrund der überragenden Bedeutung des Grundsatzes der Kofinanzierung für die Inanspruchnahme der ESI-Fonds, um die Eigenverantwortung für die Maßnahmen vor Ort sicherzustellen, und im Einklang mit den anteiligen Aussetzungen, sollten bei allen im Rahmen der zweiten Ebene von Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der ESI-Fonds mit ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Steuerung verknüpft wird ausgelösten Beschlüssen über Aussetzungen die jeweiligen besonderen Anforderungen, die auf den betroffenen Mitgliedstaat anwendbar sind, bei der Bereitstellung der Kofinanzierung für die durch die ESI-Fonds finanzierten Programme berücksichtigt werden. Sobald der Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen ergreift, sollten die Aussetzungen aufgehoben und die Fonds dem Mitgliedstaat wieder zur Verfügung gestellt werden.