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Um sicherzustellen, dass die Fonds wirtschaftlich ihre volle Wirkung entfalten, sollten die Beiträge daraus nicht an die Stelle der öffentlichen oder vergleichbarer Strukturausgaben der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung treten. Damit die Förderung aus den Fonds der allgemeinen wirtschaftlichen Lage Rechnung trägt, sollte die Höhe der öffentlichen Ausgaben unter Berücksichtigung der allgemeinen makroökonomischen Bedingungen, unter denen die Finanzierung erfolgt, ermittelt werden, und zwar auf Grundlage der Indikatoren in den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates jährlich vorlegen. Die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Zusätzlichkeit beachtet wird, sollte sich wegen des Umfangs der Finanzmittel, die den weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen zugewiesen werden, auf Mitgliedstaaten konzentrieren, in denen mindestens 15 % der Bevölkerung in solchen Regionen leben.
Überprüfungen dazu, ob die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" für den…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen unter Berücksichtigung der besonderen Lage jedes Mitgliedstaats dafür, dass die Unterstützung aus dem Fonds mit…
1. ÖFFENTLICHE ODER GLEICHWERTIGE STRUKTURAUSGABEN In Mitgliedstaaten, in denen mindestens 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, wird zur…
Um einen Beitrag zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre nationalen Programme…
Bei der Aufteilung der Mittel des Fonds auf die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014–2020 wird folgenden, auf der Grundlage von Eurostat-Daten festgelegten…
Um einen Beitrag zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre nationalen Programme den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.