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Im Hinblick darauf, einer angemessene Mittelaufteilung auf die einzelnen Regionenkategorien zu gewährleisten, sollten keine Mittel aus den Fonds zwischen weniger entwickelten Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelten Regionen übertragen werden, es sei denn, hinreichend begründete Umstände im Zusammenhang mit der Erreichung eines oder mehrerer thematischer Ziele machen dies erforderlich. Dabei sollte der Umfang solcher Übertragungen höchstens 3 % der insgesamt der betreffenden Regionenkategorie zugewiesenen Mittel ausmachen.
Die Gesamtmittel, die jedem Mitgliedstaat für weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen zugewiesen wurden, sind zwischen…
Der Anteil des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" in dem Mitgliedstaat, der den in Absatz 2 genannten Vorschlag macht, darf nicht weniger als 35 %…
Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Umstände sollte die Obergrenze für die Übertragungen (Deckelung) aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat…
Die jährliche Zuweisung der Fondsmittel an einen Mitgliedstaat sollte auf eine Obergrenze beschränkt sein, die unter Berücksichtigung des BIP des betreffenden…
Damit die Konzentration der Mittelzuweisungen für die einzelnen Fonds auf die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und…
Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für jeden der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bestandteile von einem dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.