Erwägungsgrund 95 32013R1303
Im Interesse einer kontinuierlichen Umsetzung, zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und zur Angleichung an die Entscheidung der Kommission über Leitlinien zum Abschluss des Programmplanungszeitraums 2007–2013 werden für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates gebilligte Großprojekte, deren Durchführungszeitraum voraussichtlich in den durch diese Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum hinüberreicht, Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung festgelegt. Unter bestimmten Bedingungen sollte es ein beschleunigtes Verfahren für die Anmeldung und Genehmigung einer zweiten oder anschließenden Phase eines Großprojekts geben, dessen vorherige Phase bzw. Phasen von der Kommission im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2007–2013 gebilligt wurden. Jede einzelne Phase des stufenweisen Vorhabens, die demselben Gesamtziel dient, sollte also entsprechend den Regelungen für die jeweiligen Programmplanungszeiträume durchgeführt werden.