Erwägungsgrund 16 32013R1306Die Haushaltsdisziplin erfordert auch, dass die jährliche Obergrenze für die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben unter allen Umständen und in allen Phasen des…
Erwägungsgrund 2 32015D0468BESCHLUSS (EU) 2015/468 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/007 BE/Hainaut steel (Duferco-NLMK), Belgien)
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020…
Erwägungsgrund 2 32014D0167BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2014 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien, Spanien) (2014/167/EU)
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 150 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.
Erwägungsgrund 2 32015D0470BESCHLUSS (EU) 2015/470 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/011 BE/Saint-Gobain Sekurit, Belgien)
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020…
Erwägungsgrund 1 32013R1311Die mit dieser Verordnung festzulegenden jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für…
Erwägungsgrund 2 32017D0742BESCHLUSS (EU) 2017/742 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2017 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2017/000 TA 2017 — Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)
Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates festgelegt, darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio.…