Erwägungsgrund 14 32021R2116
Im Rahmen der Haushaltsdisziplin muss für die vom EGFL finanzierten Ausgaben eine jährliche Obergrenze festgesetzt werden, wobei die im mehrjährigen Finanzrahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates für den EGFL eingesetzten Höchstbeträge zu berücksichtigen sind.