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Damit die Unionsbeihilfen effizient eingesetzt werden können, muss ihre Auszahlung an die Begünstigten rechtzeitig erfolgen. Die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgesetzten Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten kann die Begünstigten in große Schwierigkeiten bringen und die Jährlichkeit des Haushalts der Union in Frage stellen. Daher sollten nicht fristgerecht vorgenommene Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden. Der in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festgelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte beibehalten werden und sollte für die Fonds gelten. Zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte die Kommission Ausnahmen von dieser allgemeinen Vorschrift vorsehen können.
In der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind für die Fonds Kürzungen und Aussetzungen der monatlichen bzw. der Zwischenzahlungen vorgesehen. Obwohl diese…
Für den Fonds sollten in der gesamten Union einheitliche, einfache und faire Regeln bezüglich des Zeitraums der Förderungsfähigkeit, der Vorhaben und Ausgaben…
Um sich bei der Bestimmung des Beitrags zu den Kosten der Universaldiensterbringung in einem Mitgliedstaat, der von diesen Unternehmen verlangt wird, an den…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen Regulierung und Beaufsichtigung in allen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die wirksame Durchsetzung der Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet, aufgrund…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene, aufgrund der Integration der Finanzmärkte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.