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Nach den sektorbezogenen Agrarvorschriften müssen die Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen Angaben über die Zahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse übermitteln. Diese Kontrollstatistiken werden verwendet, um die Fehlerquote auf Ebene des Mitgliedstaats zu ermitteln und ganz allgemein die Verwaltung der Fonds zu kontrollieren. Die Kontrollstatistiken sind für die Kommission eine wichtige Informationsquelle, damit sie sich vergewissern kann, dass die Fonds ordnungsgemäß verwaltet werden, und spielen für die jährliche Verwaltungserklärung eine wichtige Rolle. Angesichts der essentiellen Bedeutung dieser Kontrollstatistiken und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, diese fristgerecht zu übermitteln, ist ein abschreckendes Mittel vorzusehen, das in einer dem Umfang der fehlenden Angaben angemessenen Art und Weise von einer verspäteten Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben abhält. Es sind daher Bestimmungen festzulegen, wonach die Kommission den Teil der monatlichen oder Zwischenzahlungen aussetzen kann, für den die entsprechenden statistischen Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.
In der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind für die Fonds Kürzungen und Aussetzungen der monatlichen bzw. der Zwischenzahlungen vorgesehen. Obwohl diese…
Damit die Kommission alle Maßnahmen, die bezüglich der gewährten Ausfuhrerstattungen erlassen worden sind, verfolgen kann, müssen die zuständigen Behörden der…
Es ist notwendig, das Funktionieren der vorliegenden Verordnung zu überwachen und zu bewerten. Daher sollten Vorkehrungen für die Erhebung statistischer und…
Die Mitgliedstaaten sollten den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nachkommen und die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung in dieser…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Angaben, auf deren Grundlage letztere die Verwendung der Finanzhilfe überprüfen und die Auswirkungen der in…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Folgendes: Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zweck der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.