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Die Mitgliedstaaten sollten ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Zahlungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen sind, einrichten und unterhalten (im Folgenden "integriertes System"). Um die Wirksamkeit und Kontrolle der Förderung durch die Union zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, das integrierte System auch für andere Stützungsregelungen der Union anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für operationelle Programme Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 72, 73 und 74 eingerichtet werden.
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme gut strukturiert sind und…
Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und insbesondere die Bestandteile des Systems nach…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Vorkehrungen treffen, um eine ordnungsgemäße Struktur und Funktion ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu…
Im Rahmen der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union sollte der Einsatz moderner und wirksamer Technologien gefördert werden. Die…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen beschließen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Qualität der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.