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Die Mitgliedstaaten sollten ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“) für bestimmte in der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgesehene Interventionen und für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates einrichten und unterhalten. Um die Wirksamkeit und Überwachung der Unterstützung durch die Union zu verbessern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, das integrierte System auch für andere Interventionen der Union zu nutzen.
Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte…
Das integrierte System gilt für die flächen- und tierbezogenen Interventionen gemäß Titel III Kapitel II und IV der Verordnung (EU) 2021/2115 und für die…
Bei der Durchführung der Interventionen im Weinsektor gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 stellen die Mitgliedstaaten sicher,…
Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Unionsvorschriften für Interventionen der Union…
Die Mitgliedstaaten sollten ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Zahlungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der…
Die Mitgliedstaaten sollten eine angemessene finanzielle Hilfe seitens der Union erhalten, um die Durchführung der integrierten europäischen Grenzverwaltung zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.