Erwägungsgrund 65 32021R2116
Auch wenn die Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer eigenen Prüfprogramme verantwortlich sind, ist es erforderlich, dass diese Programme der Kommission mitgeteilt werden, damit diese ihre Aufsichts- und Koordinierungsrolle wahrnehmen kann und somit gewährleistet ist, dass die Programme nach geeigneten Kriterien festgelegt und die Prüfungen auf Sektoren oder Unternehmen mit hohem Betrugsrisiko konzentriert werden. Es ist notwendig, dass jeder Mitgliedstaat eine Stelle oder Stellen benennt, die dafür verantwortlich ist bzw. sind, die Prüfung der Geschäftsunterlagen zu überwachen und diese Prüfung zu koordinieren. Diese benannten Stellen sollten von den Dienststellen unabhängig sein, die die den Zahlungen vorausgehenden Prüfungen vornehmen. Die im Rahmen dieser Prüfung erlangten Erkenntnisse sollten dem Berufsgeheimnis unterliegen.