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Der Euro-Wechselkurs für die Umrechnung in Landeswährung kann sich im Verlauf des Zeitraums ändern, in dem ein Geschäft ausgeführt wird. Daher ist festzulegen, welcher Kurs auf die betreffenden Beträge anzuwenden ist, wobei hierfür der Tatbestand maßgeblich ist, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird. Daher ist der Wechselkurs des Tages zu verwenden, an dem dieser maßgebliche Tatbestand eintritt. Dieser Tatbestand ist anzugeben, oder es ist unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien, insbesondere der Schnelligkeit, mit der die Kursänderungen weitergegeben werden, davon abzuweichen. Diese Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates festgelegt; sie ergänzen ähnliche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten die einschlägigen Bestimmungen in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 ist daher aufzuheben.
Für die Zwecke dieser Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten, die die in Euro ausgedrückten Beträge in ihre Landeswährung umrechnen, zunächst den am Tag der…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 entspricht der zu verwendende Wechselkurs dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt…
In der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den…
Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Zahlung der Abgabe gemäß Artikel 1 ist der in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der…
In der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den…
In der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.