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Aufgrund dieses Urteils und in Erwartung der Verabschiedung einer neuen Regelung, die den vom Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung trägt, wurde die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2011 der Kommission geändert, um ausdrücklich festzulegen, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen nicht für natürliche Personen gilt.
Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der…
Die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Informationen, deren Veröffentlichung gegen nationales Recht oder…
Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß…
Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß…
Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß…
Die Kommission hat gemäß Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gegenüber den betroffenen Personen eine Informationspflicht im Hinblick auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.