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Bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, insbesondere was die Elemente, auf die sich die Zahlenangaben in Anhang VIII der genannten Verordnung beziehen, und den Zusammenhang mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit betrifft, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung nicht ausgegebenen Mittel für die Finanzierung der besonderen Stützung zu verwenden, sollten auf der Grundlage der Erfahrung mit der finanziellen Abwicklung im Rahmen jener Verordnung präzisiert werden.
Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung 2010 zu veröffentlichen, nachdem von den Obergrenzen gemäß Anhang…
Gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die gemäß Artikel 69 Absatz 7 derselben Verordnung berechneten Beträge in Anhang III…
Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Deckung der besonderen Stützung im Sinne von…
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2010 von der Möglichkeit nach Artikel 69 Absatz 1 oder Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch…
Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthalten besondere Vorschriften zur Durchführung der Rechtsvorschriften gewisser…
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2010 von der Möglichkeit nach Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch machen, sind für dieses Jahr die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.