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Mit der Anwendung von Zollpräferenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2014 wird für eine Reihe von Ländern, die wichtige Ausführer von Flugturbinenkraftstoff sind, kein präferenzieller Zugang zum Unionsmarkt mehr bestehen, während bestimmte andere Ausfuhrländer nur für bestimmte Erzeugniskategorien, einschließlich Kraftstoff, keinen präferenziellen Zugang in Anspruch nehmen können, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2012 der Kommission .
Sie gilt ab dem 20. November 2012. Die Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 gelten jedoch erst ab dem 1. Januar 2014.
Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b gilt Absatz 1 Buchstabe a nicht bis 21. November 2014 für Länder, die zum 20. November 2012 ein bilaterales Abkommen über…
Ein wesentlicher Teil der Einfuhren von Flugturbinenkraftstoff in die Union hat seinen Ursprung in Ländern, die das Allgemeine Präferenzsystem (APS) in Anspruch…
Die Erhebung von Zöllen auf Flugturbinenkraftstoff dieser Lieferanten würde höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg des Preises für Flugturbinenkraftstoff auf dem…
Die Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission vom 10. September 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der…
Für eine bessere Überwachung des Milchmarktes sind Angaben über die Einfuhr von Erzeugnissen, für die Einfuhrlizenzen vorgeschrieben sind, von wesentlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.