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Ein förderfähiges Land kommt in den Genuss der im Rahmen der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Zollpräferenzen, es sei denn,
es wurde von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor der Aktualisierung der Liste der begünstigten Länder als ein Land mit hohem Einkommen oder als ein Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft oder
für das Land gilt eine Regelung für einen präferenziellen Marktzugang, in deren Rahmen praktisch für den Gesamthandel dieselben oder bessere Zollpräferenzen als im Rahmen des Schemas gewährt werden.
Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für am wenigsten entwickelte Länder.
Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b gilt Absatz 1 Buchstabe a nicht bis 21. November 2014 für Länder, die zum 20. November 2012 ein bilaterales Abkommen über einen präferenziellen Marktzugang mit der Union paraphiert haben, in dessen Rahmen praktisch für den Gesamthandel dieselben oder bessere Zollpräferenzen als im Rahmen des Schemas gewährt werden, das aber noch nicht angewandt wird.
„EBA-begünstigte Länder“ die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder des Anhangs IV;
Die allgemeine Regelung sollte allen Entwicklungsländern gewährt werden, die einen gemeinsamen Entwicklungsbedarf haben und sich auf einer vergleichbaren Stufe…
Ein förderfähiges Land kommt in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe…
Anhang I enthält eine Liste der förderfähigen Länder.
Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt) sollte aus einer allgemeinen Regelung, die allen begünstigten Ländern und Gebieten gewährt…
wird der Beschluss zur Streichung eines begünstigten Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder nach dem Verfahren des Absatzes 3 des vorliegenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.