Erwägungsgrund 1 32013R1336
Mit dem Beschluss 94/800/EG hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachstehend „Übereinkommen“) gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge (nachstehend „Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.