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Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in den Gesetzgebungsakten im Anhang vorgesehenen Maßnahmen, die eingeleitet wurden, aber bis zum 10. Januar 2014 noch nicht abgeschlossen sind.
Verfahren, die zur Annahme von Maßnahmen eingeleitet wurden, die in den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen vorgesehen sind, bleiben von…
Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 zweiter Unterabsatz der genannten Richtlinie gilt nicht für in Anhang I dieser Verordnung eingetragene Stoffe, solange…
Die Artikel 2, 3 und 4 gelten nicht für Anträge auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, für die ein Vollständigkeitsbeschluss…
Diese Verordnung berührt nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in…
Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die…
Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Projekte und Jahresprogramme bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.