Art. 93 32021D1764
Der Beschluss 2013/755/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Dieser Beschluss lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen des Beschlusses 2013/755/EU eingeleitet wurden, unberührt; der genannte Beschluss gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmenerforderlich sind, die gemäß dem Beschluss 2013/755/EU eingeführt wurden.
Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 80 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.